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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG ist erforderlich,
- zur Erhaltung und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von landschafts- raumtypischen Tier- und Pflanzenarten innerhalb von großflächigen, zusammenhängenden Waldgebieten,
- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope,
- zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionen im regionalen und überregionalen Biotopverbund,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung großflächiger und naturnaher bodensaurer Eichenwälder sowie bachbegleitender Erlen-Eschenwälder und anderer Waldformationen mit temporären und dauernd fließenden Bächen, Quellbereichen, Alt- und Totholz,
- als Puffer-Lebensraum zu den unmittelbar angrenzenden FFH-Gebieten.
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