Naturschutzgebiete (NSG)


LINFOS-Kennung: BOT-002
Gebietsname: NSG Postwegmoore und Ruetterberg-Nord

Digitalisierte Fläche: 39.3979 ha     offizielle Fläche: 39.5000 ha    Digitalisierungsmaßstab: Maßstab 1:5.000

Schutzziel:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG erforderlich

- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten seltener
und gefährdeter sowie landschaftsraumtypischer, wildlebender Tier- und Pflanzenarten,

- zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Heiden und Sandmagerrasen,

- zur Erhaltung von Dünen, Heiden und Übergangsmoorflächen aus naturwissenschaftlichen,
natur- und erdgeschichtlichen Gründen und zur Sukzessionsforschung,

- um die vorhandene Landschaftsstruktur wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und wegen der
hervorragenden Schönheit insbesondere des Moorkomplexes zu erhalten,

- als Zeugnis kulturlandschaftlicher Entwicklungen (vermutetes Bodendenkmal),

- zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten
Biotope,

- zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebens-
räume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4
Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie)
vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42) in der jeweils gültigen Fassung. Hierbei handelt es sich um
die folgenden, für die Meldung des FFHGebietes DE-4307-301 "Postwegmoore und Rütterberg-Nord"
ausschlaggebenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I
der FFH-Richtlinie:
- Sandtrockenrasen auf Binnendünen (2330)
- Dystrophe Seen (3160)
- Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140)
- Birken-Moorwald (91D0)

- zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume für die folgenden im Gebiet vorkommen-
den Arten des Anhangs II der FFHRichtlinie:

Teichfledermaus, Kammmolch, Große Moosjungfer

- zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume für die folgenden im Gebiet vorkommenden
Vogelarten, auf die sich Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) vom 02.04.1979 (ABl. L 103, S. 1)
in der jeweils gültigen Fassung bezieht und die im Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind:

Schwarzspecht, Wespenbussard, Eisvogel

- zum Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume anderer bedeutender Arten der Fauna und Flora,
insbesondere:

Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus, Abendsegler, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus,
Zauneidechse, Moorfrosch,

- zum Schutz der Arten, die nicht im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind:

Teichrohrsänger, Krickente, Nachtigall, Pirol, Zwergtaucher, Wasserralle.

Links auf externe Dokumente

http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Bottrop_Karte.pdf
http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Stadt Bottrop_Text.pdf

Verwaltungstechnische Angaben

Schutzstatus:
NSG, bestehend

Verfahrensstand:
LP rechtskraeftig

Gültigkeit:
Inkraft seit: 1981, Inkraft: 2015, außerkraft: 9999

Amtsblatt / LP:
Amtsblatt alt (1987-01-31)
Amtsblatt esg alt (1981-10-17)
LP Bottrop (2015-12-05)
LP Bottrop alt (1992-12-07)
LP Bottrop alt (2004-10-27)( Bem.: 3.Aenderung)

Digitalisiermaßstab:
Maßstab 1:5.000

Allgemeine Bemerkungen:
(auch NSA RE-008) Dig. Abgrenzung vom Stadt uebernommen. (Dig. Februar 2016).


LAGE


Regierungsbezirk: Münster
Kreisfreie Stadt: Bottrop

öffentlicher Report generiert:20250117      domainobjectid: 3708206     Edate: 20160225