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LINFOS-Kennung: BOT-001 Schutzziel: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet nach § 23 Abs. 1 Ziffer 1 - 3 BNatSchG ist erforderlich, - zur Erhaltung und Förderung der Lebens- und Rückzugsräume zahlreicher gefährdeter und in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, - zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Heide-, Moor- und naturnahen Waldflächen, der mäandrierenden Bäche aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gründen, - zur Erhaltung und Optimierung der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 62 LG NRW geschützten Biotope, - zur Erhaltung der Landschaftsstruktur wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit, - zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionen im regionalen und überregionalen Biotopverbund, - zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebens- räume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie) vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42) in der jeweils gültigen Fassung. Hierbei handelt es sich um die folgenden, für die Meldung des FFHGebietes DE-4407-301 "Kirchheller Heide und Hiesfelder Wald" ausschlaggebenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: a) für die Meldung des Gebietes sind ausschlaggebend: - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) - Hainsimsen-Buchenwald (9110) - Stieleichen-Hainbuchenwald (9160) - Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) b) das Gebiet hat im Gebietsnetz Natura 2000 Bedeutung für folgende Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie: - Moorwälder (91D0) - Trockene Heiden (4030) - Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (91E0) - Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140) - Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide (4010) - zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume für die folgenden im Gebiet vorkommenden Vogelarten, auf die sich Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) vom 02.04.1979 (ABl. L 103, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung bezieht und die im Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind: Schwarzspecht, Wespenbussard, Eisvogel - zum besonderen Schutz und zur Entwicklung der Lebensräume für die folgenden Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie: Bachneunauge - zum Schutz der Arten, die nicht im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind: Nachtigall, Pirol, Waldschnepfe. Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Stadt Bottrop_Text.pdfhttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Bottrop_Karte.pdf Verwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: LP rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 1933, Inkraft: 2015, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: Amtsblatt alt (1933-09-02) Amtsblatt alt (1974-09-28) Amtsblatt alt (1989-11-04) LP Bottrop (2015-12-05) LP Bottrop alt (1988-11-21) LP Bottrop alt (1992-12-07) LP Bottrop alt (2004-10-27)( Bem.: 3.Aenderung) Digitalisiermaßstab: Maßstab 1:5.000 Allgemeine Bemerkungen: Das kreisuebergreifende NSG wird im benachbarten Kreis Wesel im NSG-Archiv mit der Kennung WES-057gefuehrt. Dig. Abgrenzung vom Stadt uebernommen. (Dig. Februar 2016). LAGERegierungsbezirk: Münster Kreisfreie Stadt: Bottrop öffentlicher Report generiert:20250307 domainobjectid: 3723348 Edate: 20160419 |