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LINFOS-Kennung: BOR-065 Schutzziel: Die Unterschutzstellung erfolgt gemaess LG Paragraph 20, Schutzzweck Das Naturschutzgebiet wird ausgewiesen: a) zur Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit und -einheit der Berkel und ihrer Aue als durchgängige und ökologisch intakte Hauptachse eines Biotopverbundes von landesweit überregionaler Bedeutung entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps sowie in seiner kulturlandschaftlichen Prägung; b) zur Erhaltung, Förderung und Selbstentwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter, zum Teil stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere von • Wat-, Sumpf- und Wasservögeln, Wiesen- und Weidevögeln, Reptilien, Amphibien, Fischen, Wasserorganismen, Libellen, und bestimmter, an diesen Lebensraum angepasster Säugetiere (z. B. Wasserfledermaus); • seltenen, zum Teil stark gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten der Gewässer, der Röhrichte, Großseggenrieder und Hochstaudenfluren, des Feucht- und Nassgrünlandes mit Flutrasen und Quellhorizonten, der Magerweiden und -wiesen, der Sandtrockenrasen sowie der natürlichen Vegetation von Weich- und Hartholzauen sowie Bruchwäldern und Gehölzbeständen in der Aue, auf Ufersäumen und auf den Talkanten mit Vermehrung der Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald) sowie Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlen- und Altbäumen; c) zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen und durchgängigen Flussauenlandschaft mit Mindestwasserführung und entsprechender Morphologie und unbeeinträchtigter Fließgewässerdynamik einschließlich natürlicher Steil- und Flachufer, Uferabbrüchen, Auskolkungen und offenen Sand-/Schlick- und Substratablagerungen, insbesondere durch Selbstentwicklung und Entfesselung des Gewässers; d) aus naturwissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen; e) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schönheit und Unersetzbarkeit des Gebietes; f) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderung in der Talaue und zum Schutz des Fließgewässer-Ökosystems sowie der Regelung von (Freizeit-)Nutzungen; g) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 i. V. m. Artikel 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992. Hierbei handelt es sich um 1. die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG NW: • Fließgewässer mit Unterwasservegetation (Lebensraumtyp 3260) • Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (Lebensraumtyp 3270) • Feuchte Hochstaudenfluren (Lebensraumtyp 6430) • Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (Lebensraumtyp 91E0, Prioritärer Lebensraum) 2. sowie um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes im Sinne des § 48 d Abs. 4 LG NW: • Groppe • Bachneunauge 3. außerdem handelt es sich um Lebensräume für folgende im Schutzgebiet vorkommende Vogelarten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie) als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d Abs. 4 LG NW: Arten gemäß Anhang I der Richtlinie: • Eisvogel • Wachtelkönig Arten, die nicht im Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind: • Bekassine • Pirol • Kiebitz h) wegen der Bedeutung der Berkel im Gebietsnetz Natura 2000: 1. für die Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: • Natürliche eutrophe Seen (Lebensraumtyp 3150) • Glatthafer- und Wiesenkopf-Silgenwiesen (Lebensraumtyp 6510) • Stieleichen-Hainbuchenwälder (Lebensraumtyp 9160) 2. für folgende Arten gemäß Artikel 4 der EG-Vogelschutzrichtlinie: Arten gemäß Anhang I der Richtlinie: • Schwarzspecht • Wespenbussard Arten, die nicht gemäß Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind: • Teichrohrsänger • Wiesenpieper • Schwarzkehlchen i) zur Erhaltung und Entwicklung folgender, in ihrer natürlichen Vergesellschaftung schützenswerten Biotope: • Feucht- und Nassgrünland und deren Brachen (§ 62-Biotop) auch als Lebensraum von Wiesenpieper und Kiebitz • Röhrichte und Großseggenrieder (§ 62-Biotop) auch als Lebensraum des Teichrohrsängers • Bruchwälder (§ 62-Biotop) auch als Lebensraum des Pirols • Naturnahe Kleingewässer (§ 62-Biotop) auch als Lebensraum des Laubfrosches j) zur Sicherung und Umsetzung der langfristigen Zielsetzung für den Schutz und die Entwicklung der Lebensraumtypen und Arten: 1. für Fließgewässer mit Unterwasservegetation (Lebensraumtyp 3260), für Flüsse mit Schlammbecken und einjähriger Vegetation (Lebensraumtyp 3270) und für feuchte Hochstaudenfluren (Lebensraumtyp 6430) sowie für Groppe, Bachneunauge und Eisvogel (Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind): • Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps • Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna wie beispielsweise Groppe und Bachneunauge im gesamten Verlauf • Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue, Rückbau von Uferbefestigungen 2. für Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (Lebensraumtyp 91E0, Prioritärer Lebensraum) und Stieleichen-Hainbuchenwälder (Lebensraumtyp 9160), auch als Lebensraum für den Pirol (Lebensraumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz Natura 2000 bedeutsam sind): • Erhalt und Entwicklung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, Gebüsch- und Staudenfluren. Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp_stadtlohn_ekarte.pdfhttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp_stadtlohn_fkarte_2.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp_stadtlohn_fkarte_1.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp_stadtlohn_text.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp_gescher_2004_text.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp_gescher_fkarte_2.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp_gescher_fkarte_1.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp_gescher_ekarte.pdf Verwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: LP rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 2005, Inkraft: 2004, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: Amtsblatt alt (1998-04-02)( Bem.: Ordnungsbehoerd. Ver) Amtsblatt alt (2002-08-09) Amtsblatt esg alt (1994-04-23) LP Gescher (2004-02-25) LP Gescher alt (2002-04-11)( Bem.: TOEB) LP Stadtlohn (2005-02-16) Digitalisiermaßstab: Maßstab 1:5.000 Allgemeine Bemerkungen: Die Flaeche des NSG "Berkelaue" mit der urspruenglichen Kennung BOR-065 ( durch VO gesichert) ist durch die Rechtskraft der zwei LP Gescher und Stadtlohn verkleinert worden. Das Naturschutzgebiet "Berkelaue" ausserhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Stadtlohn ist ueber Verordnung vom 09.08.2002 festgesetzt. Das Naturschutzgebiet "Berkelaue" ausserhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Stadtlohn ist weiterhin ueber Verordnung vom 09.08.2002 festgesetzt. Geometrie an Dig. Grenzen vom Kreis angepasst. (Dig. Juni 2010). Die NSG BOR-047 Berkelaue LAGERegierungsbezirk: Münster Kreis: Borken Gemeinde(n): Stadtlohn, Gescher öffentlicher Report generiert:20250327 domainobjectid: 4982378 Edate: 20230815 |