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LINFOS-Kennung: BOR-033 Schutzziel: Schutzzwecke 1. Erhalt, Optimierung und Wiederherstellung der seltenen und gefährdeten, oligotrophen Biotoptypen mit ihren typischen Pflanzengesellschaften und Lebensstätten. 2. Schutz eines Waldgebietes mit Feucht- und Trockenheideflächen, Heideweihern und Lichtungen wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit. Das bedeutet insbesondere Erhaltung und Optimierung: • der kleinen Heidemoore, • der Feucht- und Trockenheideflächen, • des Erlenbruchwaldes, • der Heideweiher, • der Lichtungen, • der Waldränder. Diese dem Schutzzweck entsprechenden Ziele gelten für die senkrecht schraffierte Fläche innerhalb des Naturschutzgebietes (Zone A). Das bedeutet ferner: • die Umwandlung von Nadelholzbeständen in solche mit bodenständigen Gehölzen, • den Erhalt von Altholzinseln, • die Anlage von landschaftstypischen Biotopen, • die Entwicklung von Grünland am Ostrand des Naturschutzgebietes, • die Entwicklung von naturnahen Waldrändern, • die Entwicklung von Grünbrachen am Ostrand des Naturschutzgebietes. 3. Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 i. V. m. Artikel 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: • Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea (3130), • Dystrophe Seen und Teiche (3160), • Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralix (4010), • Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140), • Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) (7150). Außerdem handelt es sich insbesondere um Lebensräume für folgende im Schutzgebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 32 Abs. 3 BNatSchG: Vogelart, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt ist: • Schwarzspecht (Dryocopus martius). Sowie regelmäßig vorkommende Zugvogelarten, die nicht im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind: • Baumfalke (Falco subbuteo), • Bekassine (Gallinago gallinago). Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP_Alstaetter_Venn_Festsetzungskarte_20000klein.pdfhttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP_Alstaetter_Venn_Entwicklungskarte_20000klein.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP_Alstaetter_Venn_Text_2.AEnderung.pdf Verwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: LP rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 1959, Inkraft: 1992, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: Amtsblatt alt (1959-03-28) LP Alstaetter Venn-Ammeloer Sandebene alt (1990-08-01) LP Alstätter Venn-Ammeloer Sandebene (1992-06-30)( Bem.: vereinfachter Änderung vom 02.06.2016) Digitalisiermaßstab: Maßstab 1:5.000 Allgemeine Bemerkungen: Für den Landschaftsplan Alstätter Venn - Ammeloer Sandebene wird derzeit (Stand Oktober 2020) eine Änderung und Erweiterung durch die Untere Naturschutzbehörde erarbeitet. LAGERegierungsbezirk: Münster Kreis: Borken Gemeinde(n): Vreden öffentlicher Report generiert:20250327 domainobjectid: 4982355 Edate: 20230815 |