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Schutzzweck Das Gebiet wird geschützt
? 1) zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten, Lebensgemeinschaften und B-otopen bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Lebensstätten und Biotope für wildlebende seltene und gefährdete Tierarten und Pflanzen und deren Lebensgemeinschaften durch Sicherung und Entwicklung des Fließgewässers "Fliestedener Bach", des Insel-Weihers, der Teiche und Gräben, der wechselfeuchten Standorte und der Sumpf- wiese, der Ufer- und Gewässervegetation, der Waldgebiete, Gehölzbestände, Gebüsche und Aufforstungen, der Gräser-, Kräuter-, Stauden- und Sukzessionsflächen und der Obstwiese.
- zur Erhaltung wertvoller und verschiedenartiger und vielfältiger Biotopstrukturen mit Bedeutung als Regenera- tionsraum, als Trittsteinbiotop, als strukturreicher Biotopkomplex und als Biotopverbund sowie als Nist-, Brut-, Wohn-, Nahrungs-, Rückzugs- und Zufluchtsstätten und als Rastgebiet für wildlebende Tiere.
- zur Erhaltung und Entwicklung eines ökologisch sehr wertvollen Standortes aufgrund des Vorkommens einer Vielzahl seltener und gefährdeter und geschützter wildlebender Tierarten und einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und deren Biozönose.
- zur Erhaltung der Böden als Grundlage und Standort für Lebensstätten und Biotope wildlebender Tiere und Pflanzen, insbesondere durch die Erhaltung der dort auftretenden schutzwürdigen Böden, beispiels- weise besonders fruchtbare Böden, Böden mit hoher bis sehr hoher Regelungs- und Pufferfunktion (z. B. Parabraunerden, typische Pararendzinen).
2) aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere
- wegen der aufgrund unterschiedlicher und spezifischer Standortvoraussetzungen entstandenen ökologisch wertvollen Lebensräume.
- wegen des Vorkommens von Tier- und Pflanzenarten mit enger Bindung an diese Biotoptypen als Gegen- stand wissenschaftlicher und landeskundlicher Forschung.
3) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), insbesondere
- wegen der landschaftsprägenden Gewässer- und Vegetationsformen als strukturreiches Gesamtgefüge in diesem Landschaftsbereich.
- zur Erhaltung der geomorphologischen Strukturen und der Hangkante sowie der Relief- und der Talform.
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