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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 Abs.1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG insbesondere : - zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Laubwaldbestände mit bodenständiger Bestockung als Relikt der potentiell natürlichen Vegetation und als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten,
- aufgrund seiner Bedeutung im Biotopverbundsystem,
- zur Erhaltung und Entwicklung des Vorkommens des Hasenglöckchens.
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