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gemaess LG Paragraph 20, - zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Lebensstaetten wildlebender, zum Teil gefaehrdeter Pflanzen- und Tierarten, - zur Wiederherstellung und Entwicklung einer typischen Auenland schaft mit der Anlage eines Auenwaldes, - aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder erdgeschichtlichen Gruenden, - wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart dieses grossflaechi gen, nur sehr extensiv genutzten Auenabschnittes.
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